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   OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20   

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OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20 (https://dejure.org/2021,72454)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.07.2021 - 7 Kart 2/20 (https://dejure.org/2021,72454)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30. Juli 2021 - 7 Kart 2/20 (https://dejure.org/2021,72454)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20
    Denn zur Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anzuwendenden Kartellrechtsregimes ist grundsätzlich und so auch hier der jeweilige Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2011, KZR 75/10 "ORWI", BGHZ 190, 145, Rz. 13 m.w.N.; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 "Lkw-Kartell", BGHZ 227, 84, Rz. 16).

    Voraussetzung für den Eintritt der Bindungswirkung ist ausschließlich, dass die kartellbehördliche Entscheidung nach dem Inkrafttreten der Vorschrift Bestandskraft erlangt hat; dann erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf Zeiträume vor deren Inkrafttreten (vgl. BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 56/16 "Grauzementkartell II", Rz. 32; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 "Lkw-Kartell", a.a.O., Rz. 24).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 33 GWB muss das festgestellte kartellrechtswidrige Verhalten des Anspruchsgegners objektiv geeignet sein, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (sog. Kartellbetroffenheit, vgl. nur BGH, Urteil v. 12.07.2016, KZR 25/14 "Lottoblock II", a.a.O., Rz. 47; BGH, Urteil v. 28.01.2020, KZR 24/17 "Schienenkartell II", WuW 2020, 202, Rz. 25; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 "Lkw-Kartell", a.a.O., Rz. 31 m.w.N.).

    Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden konkreten Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinne "kartellbefangen" war, kommt es im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität nicht an (vgl. nur BGH, Urteil v. 03.12.2019, KZR 27/17 "Schienenfreunde", WuW 2020, 407, Rz. 44; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 "Lkw-Kartell", a.a.O., Rz. 31 m.w.N.).

    Denn die durch das Kartell bewirkte Verfälschung der Bedingungen des Marktgeschehens war objektiv geeignet, sich auf die individuellen Transaktionspreise für Fahrzeuggestelle der kartellbeteiligten Lkw-Hersteller auszuwirken, welche Bestandteil der Umsatzgeschäfte der Klägerin waren (vgl. nur BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 "Lkw-Kartell", a.a.O., Rz. 33).

    Dieser Auffassung folgt auch die Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes in Kartellschadensfällen (vgl. BGH, Urteil v. 12.04.2016, KZR 31/14 "Gemeinschaftsprogramme", WuW 2016, 536, Rz. 51; zuletzt BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 "Lkw-Kartell", a.a.O., Rz. 40 m.w.N.).

    Allein der Umstand, dass die individuelle Preisbildung komplex war und von vielen Faktoren abhängt, schließt Preiseffekte der festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen nicht aus, sondern kann lediglich im Einzelfall zu deren Nivellierung oder Umkehrung führen (so auch BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 "Lkw-Kartell", a.a.O. Rz. 47 ff.).

    Für die richterliche Überzeugung reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist (vgl. nur BGH, Urteil v. 28.01.2020, KZR 24/17 "Schienenkartell II", a.a.O., Rz. 34 f. m.w.N.; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 "Lkw-Kartell", a.a.O., Rz. 56).

    dd) Diese Vermutung gewinnt an Gewicht, je länger und je nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde, d.h. es besteht eine hierzu proportional zunehmende Wahrscheinlichkeit, dass das Kartell Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt und sich in deren Folge eine andauernde Ausschaltung bzw. zumindest starke Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil v. 08.01.1992, 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, Rz. 41; BGH, Beschluss v. 28.06.2005, KRB 2/05 "Berliner Transportbeton I", WuW/E DE-R 1567, Rz. 20, 21; BGH, Beschluss v. 26.02.2013, KRB 20/12 "Grauzementkartell I", BGHSt 58, 158, Rz. 76, 77; BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 56/16 "Grauzementkartell II", a.a.O., Rz. 35; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 "Lkw-Kartell", a.a.O., Rz. 57).

    (3) Der Bundesgerichtshof hat die Streitfrage inzwischen entschieden (vgl. Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 "Lkw-Kartell", a.a.O., Rz. 79 ff.).

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20
    Denn zur Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anzuwendenden Kartellrechtsregimes ist grundsätzlich und so auch hier der jeweilige Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2011, KZR 75/10 "ORWI", BGHZ 190, 145, Rz. 13 m.w.N.; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 "Lkw-Kartell", BGHZ 227, 84, Rz. 16).

    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unterfallen Verstöße gegen das unionsrechtliche Verbot von Kartellen des Art. 81 Abs. 1 EGV bzw. seit dem 01.12.2009 des Art. 101 Abs. 1 AEUV der Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB als Verstöße gegen ein Schutzgesetz; das gilt sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1998 als auch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB 2005 (vgl. nur BGH, Urteil v. 28.06.2011, KZR 75/10 "ORWI", BGHZ 190, 145, Rz. 14 m.w.N.).

    Deswegen sind in den Schutzbereich des Kartellverbots grundsätzlich auch Kunden einbezogen, welche die Ware, hier die Fahrgestelle der Lkw, nicht direkt von den Kartellanten, sondern über Absatzmittler erwerben (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2011, KZR 75/10 "ORWI", a.a.O., Rz. 17 ff., insbes. Rz. 23 und 40).

    Zwar handelt es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Nachwirkung von "mindestens einem Jahr" nur um eine Empfehlung für die Schadensschätzung (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2011, KZR 75/10 "ORWI", a.a.O., Rz. 84).

    cc) Da das Kartell aus sieben Großkonzernen bestand, welche den Lkw-Markt im EWR durchgängig zu mehr als 90 % und den nationalen deutschen Markt, auf dem die Klägerin ihren Lkw-Bedarf deckte, vollständig abdeckte, und da die kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen gerade über die jeweiligen deutschen Konzerntöchter abgewickelt wurden, bestanden schon für direkte Abnehmer einschließlich der Absatzmittler, aber erst recht für die Marktgegenseite der Absatzmittler keine Möglichkeiten, ihren Bedarf anderweitig zu befriedigen oder sonst Gegenmaßnahmen zu ergreifen (ähnlich für Abnehmer der zweiten Marktstufe BGH, Urteil v. 28.06.2011, KZR 75/10 "ORWI", a.a.O., Rz. 26; BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 56/16 "Grauzementkartell II", a.a.O., Rz. 37).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung liegt beim Schädiger (vgl. nur BGH, Urteil v. 28.06.2011, KZR 75/10 "ORWI", a.a.O., Rz. 57, 64; jetzt ausdrücklich in § 33c GWB 2017).

    Außerdem wäre es auch mit der unionsrechtlich gebotenen effizienten Durchsetzung des Kartelldeliktsrechts unvereinbar, wenn die Annahme einer sekundären Darlegungslast zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führte (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2011, KZR 75/10 "ORWI", a.a.O., Rz. 71).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20
    Voraussetzung für den Eintritt der Bindungswirkung ist ausschließlich, dass die kartellbehördliche Entscheidung nach dem Inkrafttreten der Vorschrift Bestandskraft erlangt hat; dann erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf Zeiträume vor deren Inkrafttreten (vgl. BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 56/16 "Grauzementkartell II", Rz. 32; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 "Lkw-Kartell", a.a.O., Rz. 24).

    Danach gilt, dass dann, wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt in einem nicht unerheblichen Umfang durch ein Kartell beeinflusst wird, dies dazu führen, dass auch Kartellaußenseiter (grundsätzlich auf derselben Marktebene), aber auch die nicht am Kartell beteiligten Absatzmittler, ihre Preise dem erhöhten Niveau anpassen (Preisschirmeffekt, sog. umbrella pricing; vgl. nur EuGH, Urteil v. 05.06.2014, C-557/12 "Kone AG, Otis GmbH u.a. ./. ÖBB-Infrastruktur AG", WuW/E EU-R 3030; BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 56/16 "Grauzementkartell II", a.a.O., Rz. 39).

    cc) Da das Kartell aus sieben Großkonzernen bestand, welche den Lkw-Markt im EWR durchgängig zu mehr als 90 % und den nationalen deutschen Markt, auf dem die Klägerin ihren Lkw-Bedarf deckte, vollständig abdeckte, und da die kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen gerade über die jeweiligen deutschen Konzerntöchter abgewickelt wurden, bestanden schon für direkte Abnehmer einschließlich der Absatzmittler, aber erst recht für die Marktgegenseite der Absatzmittler keine Möglichkeiten, ihren Bedarf anderweitig zu befriedigen oder sonst Gegenmaßnahmen zu ergreifen (ähnlich für Abnehmer der zweiten Marktstufe BGH, Urteil v. 28.06.2011, KZR 75/10 "ORWI", a.a.O., Rz. 26; BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 56/16 "Grauzementkartell II", a.a.O., Rz. 37).

    dd) Diese Vermutung gewinnt an Gewicht, je länger und je nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde, d.h. es besteht eine hierzu proportional zunehmende Wahrscheinlichkeit, dass das Kartell Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt und sich in deren Folge eine andauernde Ausschaltung bzw. zumindest starke Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil v. 08.01.1992, 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, Rz. 41; BGH, Beschluss v. 28.06.2005, KRB 2/05 "Berliner Transportbeton I", WuW/E DE-R 1567, Rz. 20, 21; BGH, Beschluss v. 26.02.2013, KRB 20/12 "Grauzementkartell I", BGHSt 58, 158, Rz. 76, 77; BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 56/16 "Grauzementkartell II", a.a.O., Rz. 35; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 "Lkw-Kartell", a.a.O., Rz. 57).

    aa) Für die Hemmung der Verjährung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruches ist die spezielle Vorschrift des § 33 Abs. 5 GWB 2005 einschlägig; sie ist auch für Kartellrechtsverstöße anzuwenden, welche vor dem Inkrafttreten dieser Regelung begangen, aber noch nicht bestandskräftig geahndet wurden (vgl. nur BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 56/16 "Grauzementkartell II", WuW 2018, 405, Rz. 61 ff.).

    In der Kartellsache "Grauzementkartell II" wurde das Bußgeldverfahren durch einen unanfechtbaren Beschluss des Bundesgerichtshofes abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 56/16 "Grauzementkartell II", a.a.O., Rz. 74).

  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 33 GWB muss das festgestellte kartellrechtswidrige Verhalten des Anspruchsgegners objektiv geeignet sein, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (sog. Kartellbetroffenheit, vgl. nur BGH, Urteil v. 12.07.2016, KZR 25/14 "Lottoblock II", a.a.O., Rz. 47; BGH, Urteil v. 28.01.2020, KZR 24/17 "Schienenkartell II", WuW 2020, 202, Rz. 25; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 "Lkw-Kartell", a.a.O., Rz. 31 m.w.N.).

    (3) Ob einzelne Umsatzgeschäfte, wie die hier streitgegenständlichen, tatsächlich kartellbefangen waren, betrifft entgegen der Auffassung der Beklagten und der Streithelferinnen die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe bei diesem konkreten Geschäft ein kartellbedingter Schaden entstanden ist (vgl. nur BGH, Urteil v. 28.01.2020, KZR 24/17 "Schienenkartell II", a.a.O., Rz. 26 f.).

    Der Klägerin ist zur Überzeugung des Senats durch den bindend festgestellten Kartellverstoß der Beklagten mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGH, Urteil v. 28.01.2020, KZR 24/17 "Schienenkartell II", a.a.O., Rz. 28 m.w.N.) ein Vermögensschaden entstanden.

    Es gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2016, KZR 25/14 "Lottoblock II", a.a.O., Rz. 41 ff.; BGH, Urteil v. 28.01.2020, KZR 24/17 "Schienenkartell II", a.a.O., Rz. 35 ff.).

    Für die richterliche Überzeugung reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist (vgl. nur BGH, Urteil v. 28.01.2020, KZR 24/17 "Schienenkartell II", a.a.O., Rz. 34 f. m.w.N.; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 "Lkw-Kartell", a.a.O., Rz. 56).

  • OLG Schleswig, 17.02.2020 - 16 U 43/19

    LKW-Kartell - Anspruch auf Kartellschadensersatz beim Erwerb von Fahrzeugen der

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20
    bb) Auf diesen Erfahrungssatz beruft sich auch der erkennende Senat, weil die Gründung und Aufrechterhaltung des Kartells über (mindestens) vierzehn Jahre und insbesondere die sukzessive Intensivierung des wechselseitigen Informationsaustausches trotz der damit verbundenen erheblichen, auch finanziellen Risiken ohne eine lohnenswerte Kartellrendite nicht nachvollziehbar wäre (ebenso OLG Stuttgart, Urteil v. 04.04.2019, 2 U 101/18 "Lkw-Kartell", WuW 2019, 334, in juris Rz. 154 ff.; OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.02.2020, 16 U 43/19 Kart "Lkw-Kartell", a.a.O., in juris Rz. 78 ff.).

    Der bloße Verweis auf die Berichterstattung über die Ermittlungen der KOM in den Medien vermag diese Darlegung nicht zu ersetzen (ebenso OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.02.2020, 16 U 43/19 Kart "Lkw-Kartell", in juris Rz. 139).

    Jedenfalls für deutsche Kartellbehörden sehe § 9 VwVfG vor, dass ein Verwaltungsverfahren durch jede nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde eingeleitet werde, welche auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet sei (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 04.04.2019, 2 U 101/18 "Lkw-Kartell", WuW 2019, 334, in juris Rz. 201 f.; OLG Schleswig, Urteil v. 17.02.2020, 16 U 43/19 Kart "Lkw-Kartell", in juris Rz. 145 ff.; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.01.2019, VI-U (Kart) 18/17, WuW 2019, 535, in juris Rz. 210).

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20
    Die Bindungswirkung erfasst aber alle im kartellbehördlichen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, welche den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde, und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2016, KZR 25/14 "Lottoblock II", BGHZ 211, 146, Rz. 14).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 33 GWB muss das festgestellte kartellrechtswidrige Verhalten des Anspruchsgegners objektiv geeignet sein, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (sog. Kartellbetroffenheit, vgl. nur BGH, Urteil v. 12.07.2016, KZR 25/14 "Lottoblock II", a.a.O., Rz. 47; BGH, Urteil v. 28.01.2020, KZR 24/17 "Schienenkartell II", WuW 2020, 202, Rz. 25; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 "Lkw-Kartell", a.a.O., Rz. 31 m.w.N.).

    Es gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2016, KZR 25/14 "Lottoblock II", a.a.O., Rz. 41 ff.; BGH, Urteil v. 28.01.2020, KZR 24/17 "Schienenkartell II", a.a.O., Rz. 35 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

    Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20
    Nach dort vertretener Auffassung sei auf den Zeitpunkt der Rechnungsbegleichung abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.01.2019, VI-U (Kart) 18/17, in juris Rz. 202 ff.).

    Jedenfalls für deutsche Kartellbehörden sehe § 9 VwVfG vor, dass ein Verwaltungsverfahren durch jede nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde eingeleitet werde, welche auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet sei (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 04.04.2019, 2 U 101/18 "Lkw-Kartell", WuW 2019, 334, in juris Rz. 201 f.; OLG Schleswig, Urteil v. 17.02.2020, 16 U 43/19 Kart "Lkw-Kartell", in juris Rz. 145 ff.; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.01.2019, VI-U (Kart) 18/17, WuW 2019, 535, in juris Rz. 210).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20
    b) Die Prozessparteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass der Klägerin für die Darlegung und insbesondere für den Nachweis eines kartellbedingten Schadens keine Beweiserleichterung i.S. eines Anscheinsbeweises zugutekommt (vgl. BGH, Urteil v. 11.12.2018, KZR 26/17 "Schienenkartell", WuW 2019, 91, Rz. 51 ff. m.w.N.; zuletzt BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/17 "Lkw-Kartell", a.a.O., Rz. 38).

    Voraussetzung ist weiter, dass es zumindest wahrscheinlich ist, dass der geltend gemachte Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. nur BGH, Urteil v. 11.12.2018, KZR 26/17 "Schienenkartell I", WuW 2019, 91, Rz. 38).

  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18

    LKW-Kartell - LKW-Kartellrechtsverfahren: Darlegungs- und Beweislast des

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20
    bb) Auf diesen Erfahrungssatz beruft sich auch der erkennende Senat, weil die Gründung und Aufrechterhaltung des Kartells über (mindestens) vierzehn Jahre und insbesondere die sukzessive Intensivierung des wechselseitigen Informationsaustausches trotz der damit verbundenen erheblichen, auch finanziellen Risiken ohne eine lohnenswerte Kartellrendite nicht nachvollziehbar wäre (ebenso OLG Stuttgart, Urteil v. 04.04.2019, 2 U 101/18 "Lkw-Kartell", WuW 2019, 334, in juris Rz. 154 ff.; OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.02.2020, 16 U 43/19 Kart "Lkw-Kartell", a.a.O., in juris Rz. 78 ff.).

    Jedenfalls für deutsche Kartellbehörden sehe § 9 VwVfG vor, dass ein Verwaltungsverfahren durch jede nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde eingeleitet werde, welche auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet sei (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 04.04.2019, 2 U 101/18 "Lkw-Kartell", WuW 2019, 334, in juris Rz. 201 f.; OLG Schleswig, Urteil v. 17.02.2020, 16 U 43/19 Kart "Lkw-Kartell", in juris Rz. 145 ff.; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.01.2019, VI-U (Kart) 18/17, WuW 2019, 535, in juris Rz. 210).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20
    Danach gilt, dass dann, wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt in einem nicht unerheblichen Umfang durch ein Kartell beeinflusst wird, dies dazu führen, dass auch Kartellaußenseiter (grundsätzlich auf derselben Marktebene), aber auch die nicht am Kartell beteiligten Absatzmittler, ihre Preise dem erhöhten Niveau anpassen (Preisschirmeffekt, sog. umbrella pricing; vgl. nur EuGH, Urteil v. 05.06.2014, C-557/12 "Kone AG, Otis GmbH u.a. ./. ÖBB-Infrastruktur AG", WuW/E EU-R 3030; BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 56/16 "Grauzementkartell II", a.a.O., Rz. 39).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener

  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14

    Vermutung eines Kartellverstoßes bei Abstimmung über künftiges Marktverhalten -

  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 27/17

    Anspruch eines Auftraggebers auf Ersatz eines kartellbedingten Schadens bei

  • LG Dortmund, 27.09.2021 - 8 O 4/18
    Insbesondere eine hohe Marktabdeckung - vorliegend mehr als 90% auf dem europäischen bzw. nahezu 100% auf dem deutschen Markt (vgl. zu letzterem OLG Naumburg, Urt. v. 30.07.2021- 7 Kart 2/20) - lässt regelmäßig auf kartellbedingte Preiserhöhungen schließen (vgl. dazu Bayer/Rinnen/Wandschneider , NZKart 2021, 407, 409; Hellmann/Schliffke , WUW 2021, WUW1373601, S. 7 f.; Inderst/Thomas , Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Auflage 2018, S. 96 sowie Bolotova , Journal of Economic Behavior and Organization 2009, 321).
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